Beurkundung

Die Beurkundung ist im allgemeinen Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach bestimmte Verträge oder Urkunden von einem Notar in einer Niederschrift abgefasst, von diesem den Beteiligten vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Die Beurkundung ist die strengste gesetzliche Formvorschrift.

Zu den Rechtsgeschäften, die zu beurkunden sind, zählen:

  • der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz und Wohnungseigentum
  • die Bestellung von Grundpfandrechten (Grundschulden, Hypotheken)
  • die Errichtung eines Erbvertrages, als Möglichkeit der Verfügung von Todes wegen
  • die Errichtung von vorsorgenden Eheverträgen und Scheidungsfolgevereinbarungen
  • das Schenkungsversprechen
  • Bauträgerverträge
  • Adoptionsanträge und
    die Gründung, Veränderung und Umwandlung von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)

Empfiehlt es sich darüber hinaus, ein Rechtsgeschäft beurkunden zu lassen?

Notarielle Urkunden besitzen im Rechtsverkehr eine besondere Anerkennung. Als sog. öffentliche Urkunden tragen sie die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Vereinbarung in sich.  Es gibt daher gute Gründe, auch Rechtsgeschäfte, die nicht beurkundet werden müssen, durch einen Notar betreuen zu lassen. Es ist eine umfangreiche Beratung über die rechtlichen Aspekte und die Tragweite des Geschäftes sichergestellt und gewährleistet, dass alle rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Im erbrechtlichen Bereich z.B. ersetzt so das notarielle Testament den Erbschein.

Bei folgenden Rechtsgeschäften erscheint die Beurkundung empfehlenswert:

  • Verfügungen von Todes wegen, sofern nicht ohnehin Beurkundungsbedürftigkeit besteht, also bei Testamenten von Einzelpersonen und Eheleuten
  • Regelung der Unternehmensnachfolge und des Unternehmensübergangs, sofern dies nicht ohnehin der Beurkundungspflicht aufgrund der Rechtsform unterliegt
  • Errichtung einer Vorsorgevollmacht zur Absicherung der Handlungsfähigkeit im Krankheitsfalle und die Errichtung von Patientenverfügungen zur verbindlichen Niederlegung des Patientenwillens.