Dies gilt insbesondere in den Bereichen des Immobilienrechts und Wirtschaftsrechts und unabhängig davon, ob Sie, als Unternehmer, eine Wohnanlage in mehreren Bauabschnitten Planen oder Ihre erste Immobilie, eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus, erwerben möchten und nicht nach Vertragsunterzeichnung enttäuscht feststellen müssen, dass der bei mir beurkundete Vertrag sich nicht auch in schwierigen Zeiten bewahrheitet. So hat etwa ein Unternehmer nichts davon, wenn er, als Bauträger, Eigentumswohnungen errichtet und die Käufer nach Abschluss des Bauträgervertrages feststellen müssen, dass die im Vertrag vorgesehene Abnahme nicht für beide Beteiligte rechtssicher gestaltet worden ist oder auch die Baufortschrittsraten nicht nach dem aktuellsten Stand der Rechtsprechung vereinbart worden sind. Der Bereich des Immobilienrechts schließt dabei auch die Beurkundung von Teilungserklärungen, welche grundsätzlich auch die Gemeinschaftsordnung beinhalten, mit ein. Bereits zu Beginn der Begründung von Wohnungseigentum ist es unerlässlich den künftigen Mitgliedern der WEG eine rechtssichere Vereinbarung, die deren künftiges gemeinsames Zusammenleben bestmöglich regelt, zu präsentieren.
Auch Sie, als Käufer Ihrer ersten Immobilie, erwarten zu Recht, dass der notarielle Vertrag Ihren Interessen gerecht wird und Sie rechtssicher Eigentümer werden, welches voraussetzt, dass Ihnen bekannt ist, dass der Verkäufer seiner Bestandsimmobilie grundsätzlich nur für Mängel haftet, welche Ihnen verschwiegen worden sind. Auch hier kommt es auf weitere, wertbildende Faktoren an, z.B. ob es sich tatsächlich um ein Wohnhaus handelt oder, ob Ihr künftiger Nachbar ggfs. Ihr Grundstück nutzen darf. Ein Blick in die Bauakte und das Baulastenverzeichnis schadet nicht. Erwerben Sie eine vermietete Immobilie besteht u.a. die Möglichkeit, die jeweils gezahlte Miete und eine etwaige Kaution in der notariellen Urkunde anzugeben, sowie, ob weitere Absprachen zwischen dem Verkäufer, als Vermieter, und den Mietern, bestehen, da Sie mit Erwerb des Eigentums in das bestehende Mietverhältnis eintreten.
Sofern Sie Ihre Immobilie oder auch Ihr eigenes Unternehmen Ihrem Kind übertragen möchten, ist der eigentliche Schenkungsvertrag, welcher auch Übergabe- oder Überlassungsvertrag genannt wird, im Regelfall kurz und bündig. Sie werden jedoch zuvor von mir Fragen an die Hand bekommen, welche Ihnen ggfs. unnötig vorkommen, jedoch auch ihr familiäres Umfeld beleuchten, da nur bei der vollständigen Erfassung Ihrer familiären Situation auch Ihr Ziel, die sichere Übertragung und im Fall der Fälle eine Rückübertragung an Sie, etwa wenn Ihr Kind, auch unverschuldet, insolvent wird oder sich das familiäre Umfeld Ihres Kindes ändert, etwa im Falle einer Scheidung und Ihre Schwiegertochter/-sohn, den Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber Ihrem Kind geltend macht und so das von Ihnen Geschenkte in Gefahr ist. Auch sind steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, so sieht z.B. das Erbschaftsteuergesetz eine gesonderte Steuerbefreiung für die Übertragung von Familienwohnheimen zwischen Ehegatten vor, wobei es hier nicht auf die 10-Jahresfrist ankommt.
Auch bei einem notariellen Testament soll für Sie gewährleistet sein, dass Ihr letzter Wille zunächst vollständig erfasst und sodann rechtssicher umgesetzt wird. Ihr Testament soll auch möglichen Ärger ersparen: eine klare und eindeutige Erbregelung wird von Ihren Erben in der Regel akzeptiert und verhindert teure und langwierige Erbschaftsstreitigkeiten, zudem erspart Ihr notarielles Testament Ihren Erben grundsätzlich den kostenverursachenden Erbschein.
Im Folgenden erfahren Sie daher mehr über die notarielle Amtstätigkeit. Es gibt Rechtsvorgänge, die einer Beurkundungspflicht unterliegen – somit nur von einem Notar vorgenommen werden können – und Rechtsvorgänge, bei denen sich die Mitwirkung des Notars auch aufgrund seiner Sachkunde empfiehlt. Ferner gebe ich einen Überblick, welche Unterlagen Sie zu einem Termin beim Notar bereithalten sollten, sowie über die Kosten des Notars.