Ihr letzter Wille

Was passiert nach dem Tode mit Ihrem Vermögen?

So richtig möchte man sich nicht mit der Frage des Todes auseinandersetzen. Zahlreiche Gesetze (u.a. das Strafgesetzbuch (StGB), das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (TPG)) beschäftigen sich mit dem Tod des Menschen. Das wichtigste Gesetz, welches sich damit beschäftigt, was mit Ihrem Vermögen passiert, wenn Sie Versterben, ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dieses Gesetz „beginnt“ mit der Geburt, nämlich mit dem Beginn der Rechtsfähigkeit und „endet“ mit dem Tod, mit dem Erbrecht. Dieses Gesetz, welches bereits im Jahr 1900 in Kraft getreten ist, bestimmt daher, was mit Ihrem Vermögen passiert. Ihr Vermögen geht auf eine oder mehrere Personen, den oder die Erben, über. Liegt kein Testament vor, gilt das gesetzliche Erbrecht. Erben mehrere Personen, so bilden sie eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über die Gegenstände der Erbschaft verfügen. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Auch der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Entgegen der Annahme von einigen Personen erbt z.B. nicht der Ehegatte alles, sondern im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes die Kinder und der Ehepartner gemeinsam. Selbst wenn keine Kinder vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister oder Neffen oder Nichten neben dem Ehepartner. Im „Normalfall“, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, erbt der Ehepartner immer die Hälfte und erben die Kinder zusammen die andere Hälfte des Nachlasses. Haben die Eheleute keine Kinder, erbt der Ehepartner ¾ des Nachlasses, das andere ¼ erhalten entweder die Eltern oder die Geschwister oder Neffen oder Nichten des Erblassers.

Ihre Nachlassplanung ist wichtig

Nachlassplanung kann erfolgen durch Testament, Erbvertrag oder vorweggenommene Erbfolge. Die vorweggenommene Erbfolge sind Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge.

Der Übernehmer soll demnach nach dem Willen der Beteiligten eine wenigstens teilweise unentgeltliche Zuwendung erhalten und dazu müssen in Verträgen entsprechende Regelungen getroffen werden. In meiner weiteren, kurzen Broschüre „Überlassung von Grundbesitz“ finden Sie weitere, hilfreiche Informationen.

Ein Testament erspart viel Ärger: eine klare und eindeutige Erbregelung wird von den Erben in der Regel akzeptiert und verhindert teure und langwierige Erbschaftsstreitigkeiten. Im Testament kann der Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt werden, Pflichtteilsansprüche sind aber zu beachten. Mit Testament und Erbvertrag kann der Erblasser genaue Anordnungen geben, etwa Vermögensgegenstände bestimmten Personen zuordnen.

Ein notarielles Testament spart den kostenverursachenden Erbschein. Der Zugriff auf Konten (hier empfiehlt es sich, mit Ihrer Bank oder Sparkasse entsprechende Möglichkeiten, z.B. Kontovollmacht zu Lebzeiten und/oder über Ihren Tod hinaus zu erörtern) und Immobilien ist grds. nur möglich, wenn ein Erbschein vorliegt. Dieser wird vom Gericht erteilt und kann erhebliche Kosten verursachen. Ferner ist die Erteilung zeitintensiv. All dies erspart ein notarielles Testament. Der Zugriff ist sofort möglich, keine langwierigen Verfahren.

Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind Testament und Erbvertrag wichtige Sicherungsmittel des Lebenspartners. Dieser ist sonst völlig ungesichert. Mit Testament, Erbvertrag und vorweggenommener Erbfolge kann man im Rahmen der Nachfolgeplanung erheblich Steuern sparen.

Das Testament

Das Testament ist eine einseitige Erklärung des Erblassers. Es ist nur gültig, wenn es der Erblassers selbst mit der Hand geschrieben und unterschrieben hat oder wenn es vor einem Notar beurkundet wurde. Das Erbrecht bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Einzelheiten des Vermögensübergangs im Rahmen der Erbfolge zu regeln. Der Erblasser kann vorschreiben, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden soll (Teilungsanordnung). So kann Streit vermieden werden. Wer nur bestimmte Gegenstände oder einen Geldbetrag erhalten soll, dem kann ein Vermächtnis zugewendet werden. Der Erblasser kann sein Vermögen zunächst bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der einen (Vorerbe) danach der anderen Person (Nacherbe) zuwenden. Zur Abwicklung des Nachlasses oder zur Verwaltung des Erbes kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Bei allen Regelungen sind die Pflichtteilsrechte zu berücksichtigen, denn der durch das BGB bestimmte Pflichtteilsberechtigte erhält grds. die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehegatte und Eltern. Eine sachgerechte Gestaltung kann zur Reduzierung der Pflichtteilsansprüche führen.

Was spricht für die Beurkundung durch den Notar?

Der Notar ist Experte für Erbrecht und bietet eine ausführliche juristische Beratung, die neben der Beurkundungsgebühr keine gesonderten Kosten zur Folge hat. Zusammen mit einem Steuerberater sorgt der Notar auch für die im Hinblick auf die Erbschaftssteuer günstige Lösung unter Ausnutzung der gesetzlichen Steuerfreibeträge.

In vielen Fällen, z. B. beim Grundbuchamt oder Handelsregister, aber auch bei Behörden, Banken und Versicherungen erspart ein notarielles Testament später einen Erbschein, der vielfach genauso viel wie das notarielle Testament kostet.

Bei einem notariellen Testament kann der Vererber sicher sein, dass sich keine formalen Fehler einschleichen, wie sie ihm unterlaufen könnten, wenn er das Schriftstück alleine verfasst. Und er weiß, seine Urkunde ist und wird sicher verwahrt. Ein „Verschwinden“ dieser Urkunde ist ausgeschlossen, denn der Notar, das Zentrale Testamentsregister (dort wird Ihr Testament registriert) und das Amtsgericht (dort wird die Urschrift Ihres Testaments verwahrt) bieten Gewähr dafür, dass Ihr letzter Wille nicht nur sicher aufbewahrt, sondern im Falle Ihres Todes unmittelbar den von Ihnen eingesetzten Personen eröffnet wird. Diese Testamentseröffnung dient der Kundgabe des Inhalts des Testaments an sämtliche, von Ihnen bestimmten Beteiligten. Sofern der Erblasser ein oder mehrere Testamente hinterlassen hat, wird der Inhalt dieser Schriftstücke den Beteiligten durch das Nachlassgericht zur Kenntnis gebracht. Zwar muss ohnehin jeder, der nach Ihrem Tode Ihr Testament in Besitz hat, dieses dem Gericht übermitteln. Erfolgt dies nicht, setzt sich diese Person der Gefahr der Strafverfolgung und Schadenersatzansprüchen aus. Auszuschließen, ist diese Gefahr jedoch nicht.

Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament

Häufig wünschen Ehepartner oder der Erblasser und die Kinder eine gegenseitige Bindung. Ehepartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich in bestimmter Hinsicht binden. Ein Erbvertrag bindet den Erblasser gegenüber dem Vertragspartner. Die Bindung hat zur Folge, dass, anders als bei einem einfachen Testament, eine Aufhebung nicht ohne weiteres möglich ist. Auch hier sind vielfältige und unterschiedliche Gestaltungen möglich.

Die Erbschaftssteuer

Besonders bei größerem Vermögen spielt die Erbschaftssteuer auch bei der Testaments- und Nachfolgeplanung eine erhebliche Rolle. Bei jedem Erbfall und bei jeder Schenkung ist Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen. Die Steuer hängt ab von dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Darüber hinaus bestehen bestimmte Freibeträge. Entferntere Verwandte haben geringere Freibeträge und höhere Steuersätze, so dass hier auch bei kleinerem Vermögen eine steuerliche Erbschaftsplanung erforderlich ist.

Steuerklasse Beschenkter oder Erbe ist … dann beträgt der Freibetrag in € …
I der Ehegatte, 500.000
I ein Kind oder Stiefkind, je 400.000
I ein Kind verstorbener Kinder oder Stiefkinder, je 400.000
I ein Kind lebender Kinder oder Stiefkinder oder anderer Abkömmling der Kinder oder Stiefkinder, je 200.000
I ein Elternteil und Vorelternteil, je 20.000
II ein Geschwister oder Abkömmling 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte oder je 20.000
III jeder übrige Erwerber, je 20.000

Rechtzeitige Planung kann daher sehr viel Geld sparen, z.B.:

alle zehn Jahre schenken, sachgerechte Vermögensplanung (Ehegatten sollten aus erbschaftssteuerlichen Gründen auf eine gerechte Verteilung des Vermögens achten), ungünstige Testamentsgestaltungen vermeiden (bei größeren Vermögen ist das Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder zu Schlusserben steuerlich ungünstig), Wahl des richtigen Güterstandes (viele Paare schließen aus Angst vor einer möglichen Scheidung einen Ehevertrag und vereinbaren darin Gütertrennung. Dadurch bleiben Vermögen von Mann und Frau streng getrennt, so dass bei einer Scheidung kein Ausgleich stattfindet. Doch die Gütertrennung hat im Erbfall extreme steuerliche Nachteile. Dem Ehepartner geht ein großer steuerlicher Vorteil, den die Zugewinngemeinschaft bietet, verloren. Eine Alternative stellt die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Hier ist frühzeitige Planung sinnvoll), Familienwohnheim an Ehegatten schenken (das Erbschaftsteuergesetz sieht eine gesonderte Steuerbefreiung für die Übertragung von Familienwohnheimen vor. Für Ehegatten ergeben sich dadurch mitunter ganz erhebliche Ersparnisse. Eine Objektbeschränkung wie bei der mittlerweile abgeschafften Eigenheimzulage gibt es nicht. Daher kann die Steuerbefreiung mehrfach in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist lediglich, dass das Objekt zum Übertragungszeitpunkt als Familienwohnheim genutzt wird).

Erbschaft im Ausland

Besonders schwierig sind Erbfälle mit Auslandsberührung, wenn entweder der Erblasser Ausländer oder Vermögen im Ausland vorhanden ist. Denn dann kann sich das Erbrecht nach ausländischem Recht richten. Hier ist besondere Gestaltung erforderlich. Der Notar berät sie gerne über die notwendigen Maßnahmen. Wird der Auslandsbezug bei der Erbregelung nicht erkannt oder falsch behandelt, kann dies schwerwiegende Folgen haben.

Ihr Testament ist keine Altersfrage

Schon jung verheiratete Eheleute sollten rechtzeitig ein Testament errichten. Ein plötzlicher Tod eines Partners bei Ehegatten ohne Kinder führt zur Miterbenstellung der Familienangehörigen wie Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Bei minderjährigen Kindern kann es Abwicklungsschwierigkeiten geben, da das Familiengericht eingeschaltet werden muss. Bereits bei Eheschließung sollte ein Testament errichtet werden, das häufig kostengünstig ist, da das Vermögen noch klein ist. Spätestens beim Hauskauf ist in Betracht zu ziehen, dass ein Testament errichtet werden kann, wenn der Ehepartner und die Kinder rechtssicher und wirtschaftlich versorgt werden sollen.

Regelmäßige Überprüfung der Testamentsgestaltung

Testamente sind nicht für die Ewigkeit. Im Laufe der Zeit können sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse grundlegend ändern: Das Testament muss angepasst werden. Die Familienverhältnisse, die wirtschaftliche Situation verändern sich. Testamente können veralten. Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen sollten daher in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Holen sich bei ihrem Notar sachkundigen Rat ein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick über „Ihren letzten Willen“ und den hierzu bestehenden Möglichkeiten geben. Für Fragen o.ä. stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe

mit netten Grüßen aus Offenbach am Main

 

Klaus Hackenbroich

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