Nach dem Geldwäschegesetz darf beim Kauf einer Immobilie der Kaufpreis nicht mehr mit Bargeld gezahlt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kaufpreis höchstens € 10.000,- beträgt. Die Beteiligten des Kaufvertrages müssen die unbare Zahlung gegenüber dem Notarbüro nachweisen, etwa durch einen Kontoauszug oder eine Bankbestätigung.
Ebenfalls unzulässig ist es, die Gegenleistung für die Immobilie mittels einer Kryptowährung, Gold o.ä. zu erbringen.
Wird der Kaufpreis dennoch in bar erbracht, bleibt die Kaufpreisforderung der Verkäuferseite bestehen und die Käuferseite muss nochmals (unbar) zahlen. Der zuvor in bar gezahlte Kaufpreis kann zwar vom Verkäufer zurückgefordert werden, es besteht aber u.a. das Risiko, dass der Verkäufer zahlungsunfähig geworden ist.
Der Notar darf den Antrag auf Umschreibung des Eigentums grds. erst dann stellen, wenn der Nachweis -der unbaren Zahlung- erbracht ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Notar verpflichtet, dies der FIU (Financial Intelligence Unit) zu melden.