Bislang wenig Beachtung gefunden hat das „Jahressteuergesetz 2022“. Zwar ist die geplante Gesetzesänderung noch nicht in Gesetzesform gegossen, kommt es jedoch zur Umsetzung, könnte es für Erben von Immobilien künftig richtig teuer werden. Im Speziellen geht es dabei um die steuerliche Bewertung der zu vererbenden bzw. zu verschenkenden Immobilie. Mit den beabsichtigten Änderungen des Bewertungsgesetzes soll das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst werden, welches zu einem Anstieg des zu vererbten bzw. verschenkten Vermögens führen dürfte, mithin werden die Steuersätze als solches nicht erhöht, jedoch die Bewertung als solches, so dass es im Ergebnis für den Steuerpflichtigen keinen Unterschied macht.
Es empfiehlt sich daher, dass Sie Ihren Steuerberater diesbezüglich kontaktieren und ggfs. Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird. Derzeit und mangels Gesetzesentwurf der derzeitigen Bundesregierung wohl auch künftig, gelten folgende Freibeträge:
Steuerklasse | Beschenkter oder Erbe ist … | dann beträgt der Freibetrag in € … |
I | der Ehegatte, | 500.000 |
I | ein Kind oder Stiefkind, | je 400.000 |
I | ein Kind verstorbener Kinder oder Stiefkinder, | je 400.000 |
I | ein Kind lebender Kinder oder Stiefkinder oder anderer Abkömmling der Kinder oder Stiefkinder, | je 200.000 |
I | ein Elternteil, | je 20.000 |
II | ein Geschwister oder Abkömmling 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte oder | je 20.000 |
III | jeder übrige Erwerber, | je 20.000 |
Bei größeren Vermögen, bei denen die Freibeträge (§ 16 ErbStG) nicht ausreichen (werden), kann es sich empfehlen, zu Ihren Lebzeiten Vermögen an Ehegatten und/oder Kinder (die nächste Generation) zu übertragen, um so alle 10 Jahre die steuerlichen Freibeträge auszunutzen.
Bei Ehegatten kann es zudem sinnvoll sein, wirtschaftlich gleichwertige Verhältnisse herzustellen, zumal schenkungssteuerrechtlich die Übertragung des selbstgenutzten Familienheims in Ganzheit steuerfrei ist, d.h. über den Freibetrag von € 500.000,- hinaus, übertragen werden kann. Im Erbfall würde eine Steuerfreiheit nur dann eintreten, wenn der überlebende Ehegatte die Immobilie 10 Jahre selbst bewohnt. Lebzeitige Zuwendungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit einem Familienheim sind von der Schenkungsteuer befreit. Dazu zählt u.a. die Schenkung eines eigengenutzten Hauses oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung zu Allein- oder Miteigentum, aber auch die Freistellung von eingegangenen Zahlungsverpflichtungen oder Grundstücksbelastungen aus dem Kauf oder Bau eines eigengenutzten Wohnobjekts oder die Übernahme der gesamten Renovierungskosten oder Umbaukosten eines eigengenutzten Wohnobjekts. Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Eigennutzung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer gegeben sein. Bei einer Teilvermietung von Räumen oder einer Teilnutzung für eigene gewerbliche oder berufliche Zwecke ist die Befreiung auf den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil der Wohnung begrenzt. Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt (Beim Erwerb von Todes wegen durch Kinder bzw. Enkel ist nur eine – anteilige – Wohnfläche von 200 qm steuerfrei). Eine Prüfung der Angemessenheit findet nicht statt. Während des Bestehens der Ehe kann nacheinander mehrfach ein Familienheim zugewendet werden (kein Objektverbrauch). Für das begünstigt erworbene Grundstück besteht keine Behaltenspflicht. Die spätere Veräußerung oder eine Nutzungsänderung ist unbeachtlich, sofern kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt.
Bei einem Unternehmer und einem Selbstständigen mit Haftungsrisiken kann es, unabhängig von der Vermeidung der Steuerlast, sinnvoll sein, Grundbesitz einem etwaigen Zugriff von möglichen Gläubigern zu entziehen, wobei die Übertragung zeitlich deutlich vor der wirtschaftlichen Krise erfolgt sein muss. So beträgt z.B. bei einer Insolvenz des Übertragenden die Gläubigeranfechtungsfrist 4 Jahre. Ferner sollte beachtet werden, dass etwaige Gläubiger keinen pfändbaren Anspruch, z.B. bei einem Nießbrauchsrecht des Übertragenden, erhalten, wohingegen ein vorbehaltenes Wohnungsrecht als sicherer Schutz zu verstehen ist.
Es können weiterhin Überlassungen vorgenommen werden mit dem Ziel, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Durch rechtzeitiges Ausscheiden aus dem Nachlass sollen sich die Ansprüche pflichtteilsberechtigter anderer Personen (z.B. Eltern, Ehegatten und Kinder, auch und insbesondere nichteheliche oder ersteheliche Kinder) nur noch auf das verbliebene Vermögen, welches zum Zeitpunkt des Todes noch vorhanden ist, beziehen. Verstirbt der Übertragende innerhalb von 10 Jahren, gerechnet ab der Übertragung, reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch anderer Personen um 10 % für jedes abgelaufene Jahr. Dies gilt nicht bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt und bei Schenkungen unter Ehegatten. Die „pflichtteilssichere“ Formulierung der Gegenleistungen ist daher besonders zu beachten.