Was passiert eigentlich, wenn Sie eine Immobilie gekauft haben, und diese sodann einen Schaden erleidet oder gar in dieser ein Brand ausbricht?

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) schützt grds. die Beteiligten vor dem Verlust, indem bei der Veräußerung der Immobilie der Erwerber an die Stelle des Veräußerers tritt. § 95 I VVG umfasst Gebäudesachversicherungen, etwa Feuerversicherung, Gebäudeversicherungen (Sturm, Hagel, Blitzschlag, Leitungswasser, Überspannung, ggfs. Gebäudehaftpflicht etc.). Andere Versicherungen sind hiervon nicht umfasst. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass dem Versicherer die Veräußerung gegenüber anzuzeigen ist, denn unterbleibt die Anzeige, etwa aus Unkenntnis, ist der Versicherer leistungsfrei, d.h. er muss keine Versicherungsleistung bewirken, wenn der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

Auch wenn die Frage nach der Gebäudeversicherung bei einem Immobilienkauf eher untergeordneten Charakter hat, sollte dieser Punkt jedoch nicht aus dem Auge verloren werden und zwischen Veräußerer und Erwerber abgestimmt werden, etwa, dass der Erwerber frühzeitig die Versicherung nebst Versicherungsnummer erhält und so ausreichend Zeit bleibt, diese Frage in Ruhe zu klären.

Grundsätzlich sollte daher erörtert werden, ob der Veräußerer die Gebäudeversicherung aufrechterhält und diese nicht kündigt.