Rechtlich ist es „einfach“: wem das Grundstück gehört, dem gehört auch grundsätzlich das darauf befindliche Haus, beides ist untrennbar verbunden, von einigen Ausnahmen, z.B. einer Eigentumswohnung oder einem Erbbaurecht, abgesehen. Nachdem jedoch das Bauland knapp ist, gibt es auf dem Markt verschiedene Anbieter, etwa, dass Ihnen, als Käufer, ein Gesamtpaket angeboten wird, welches regelmäßig ein Bauträgervertrag ist, d.h. Sie schließen einen Vertrag mit einer Person, dem Bauträger, über das in seinem Eigentum stehende Grundstück und er errichtet für Sie das auf dem Grundstück befindliche Haus oder die Eigentumswohnung.

Manche Anbieter gehen jedoch dazu über, Ihnen ein Haus ohne Grundstück zu verkaufen. Sie schließen quasi „nur“ einen Vertrag mit der Baufirma, etwa einer Fertighausfirma. Das Haus nutzt Ihnen jedoch nichts, wenn es kein Grundstück gibt, auf welchem dieses errichtet werden kann. Zwar wird dies ggfs. mündlich zugesichert, jedoch sind Grundstücke knapp und letztlich sollten Ihnen die Lage des Grundstücks usw. auch gefallen. Da der Bauträgervertrag nur wirksam ist, wenn er auch notariell beurkundet worden ist, ist dies beim reinen Bauvertrag, welcher sich Verbraucherbauvertrag nennt, nicht der Fall. D.h. schließen Sie diesen Bauvertrag „nur“ über das zu errichtende Haus, sind Sie an diesen Vertrag grundsätzlich gebunden, egal ob ein Grundstück vorhanden ist oder nicht. Dieses Risiko können Sie zwar durch eine Vereinbarung, etwa einer aufschiebenden Bedingung, umgehen, jedoch erweist sich in der Praxis der Anbieter als mündlich geschickt und das Wesentliche, das Grundstück, geht manchmal in Vergessenheit, zumal es schwer sein dürfte, die Bedingung auf das für Sie passende Grundstück rechtssicher zu vereinbaren. Dieses Risiko sollte daher nicht eingegangen werden, selbst wenn mitgeteilt wird, dass Sie dann den „Hauskaufvertrag“ kündigen können, wenn kein Grundstück gefunden wird. Liest man dagegen den Vertrag in Ruhe, wird man ggfs. feststellen, dass diese Ausstiegsklausel nicht enthalten ist, d.h. Sie hätten schlimmstenfalls einen Vertrag geschlossen, welcher nicht umsetzbar ist und müssen ggfs. einen Ausstieg teuer bezahlen. Sie haben zwar grds. 14 Tage Zeit diesen Verbraucherbauvertrag zu widerrufen, aber diese 14 Tage sind meistens schnell vorbei und der Verbraucher hat in dieser Zeit wahrscheinlich noch nicht festgestellt, dass auf ihn ein massives Problem, etwa einer Vertragsstrafe von 10% der Vertragssumme, zurollt … . Deswegen sollte aus rechtlicher Sicht kein Hauskaufvertrag geschlossen werden, bevor Sie das für Sie passende Grundstück tatsächlich gefunden haben.