Häufig setzen sich Ehegatten wechselseitig im Rahmen einer (umfassenden) Vorsorgevollmacht als Vollmachtnehmer ein. Ferner, sofern Kinder aus dieser Ehe hervorgegangen sind, werden diese als weitere Bevollmächtigte eingesetzt.

Kommt es nunmehr dazu, dass ein Ehegatte verstirbt und das als Vollmachtnehmer eingesetzte Kind über das Vermögen des überlebenden Ehegatten verfügen darf, stellt sich die Frage, was passiert, wenn die Vollmacht privatschriftlich errichtet worden ist und, etwa zur Finanzierung des Pflegbedarfs, das als Vollmachtnehmer eingesetzte Kind, die Immobilie der pflegebedürftigen Mutter veräußern möchte.

Die pflegebedürftige Mutter war zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig, nunmehr folgert ein Arzt, dass sie möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig ist.

Der Notar, welcher den Kaufvertrag beurkunden soll, wird der Tochter mitteilen müssen, dass sie zwar aufgrund der Vorsorgevollmacht die Immobilie ihrer Mutter veräußern darf, hierfür jedoch eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich ist, welche in zwei Formen möglich ist, entweder in dem die Mutter vor einem Notar ihre Unterschrift anerkennt oder diese Unterschrift vor einem Notar leistet.

Für diese notwendige Unterschriftsbeglaubigung ist es nach dem Beurkundungsgesetz nicht erforderlich, dass der beurkundende Notar die Geschäftsfähigkeit des Unterzeichners näher prüft. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob die Anerkennung der Unterschrift überhaupt die Geschäftsfähigkeit voraussetzt, bislang nicht abschließend geklärt. Nachdem jedoch zu berücksichtigen ist, dass diese Form der Unterschriftsbeglaubigung erhebliche nachteilige Folgewirkungen haben kann, etwa wenn die Tochter die Vollmacht missbraucht und den Verkaufserlös in die „eigene Tasche steckt“, so folgt bereits hieraus, dass der Notar die Unterschriftsbeglaubigung ablehnen soll, wenn er von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt ist.

So ist gewährleistet, dass der Vollmachtgeber auch im Falle der privatschriftlichen Vollmachtserteilung geschützt wird.