Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 61/16) hat bereits im Juli 2016 eine Patientenverfügung für „unwirksam erklärt“, weil deren Inhalt zu ungenau war. Für den Betroffenen kann dies bedeuten, dass er weiterleben muss, obwohl er dies eventuell in seinem Gesundheitszustand nicht mehr möchte.

Der Bundesgerichtshof hat aus rechtlicher Sicht klargestellt, dass der Errichter eines derart wichtigen Schriftstücks keinen Zweifel daran lassen soll, was genau gewollt ist.

Das oberste Zivilgericht hat gleichermaßen klargestellt, dass von der präzisen Wortwahl auch die Vorsorgevollmacht umfasst sein muss, welches nach meiner Meinung in der Presse kaum Beachtung gefunden hat, jedoch ebenfalls höchste Priorität genießen sollte.

Diese Entscheidung dürfte daher dazu führen, dass zahlreichen Patientenverfügungen, die bislang errichtet wurden, zumindest nicht mehr die Bedeutung zukommt, wie dies zum Zeitpunkt der Errichtung gewünscht war, mithin Ärzte, Pflegepersonal und Gerichte Ihren Willen nicht beachten, obwohl Sie ja eigentlich wünschen, dass Ihr Wille Beachtung findet und Ihre Vorstellungen umgesetzt werden.

Sofern Sie daher eine Patientenverfügung, insbes. nach einem sog. Vordruck, errichtet haben, sollten Sie diese nach den vom Bundesgerichtshof festgehaltenen Maßstäben überprüfen, wobei diese Maßstäbe für den rechtlichen Kenner der Materie nicht neu sind. So ist der Notar oder die Notarin, als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderer Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt worden und übt eine präventive Rechtskontrolle aus. Er bzw. sie kann Ihnen daher nach entsprechender Beratung eine Ihrem Willen entsprechende Patientenverfügung an die Hand geben, wobei die notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist, sondern allenfalls für Ärzte und medizinisches Pflegepersonal einen „besseren“ Eindruck als ein privat verfasstes Schriftstück bietet. Sie können daher, zumindest in rechtlicher Hinsicht, die gleiche Wirkung mit einem von Ihnen selbst errichteten Schriftstück erreichen.

Ihr Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper gehört zum Kernbereich der grundgesetzlich geschützten Würde und Freiheit des Menschen. Dies gilt auch und gerade am Lebensende und schützt in Grenzsituationen des Lebens vor Fremdbestimmung.

Jede in die körperliche Integrität des Patienten eingreifende ärztliche Maßnahme, mag sie auch der Lebenserhaltung oder Lebensverlängerung dienen, bedarf der Einwilligung, sonst stellt sie u.a. tatbestandlich eine strafbare Körperverletzung dar und kann zivilrechtliche Folgen (u.a. Schadenersatz, Schmerzensgeld) auslösen. Diese Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Patient einwilligungsfähig ist und er durch den Arzt hinreichend über medizinische Bedeutung und Tragweite der geplanten Maßnahme und alternative Behandlungsmöglichkeiten sowie die Konsequenzen eines Verzichts aufgeklärt worden ist (es sei denn, der einwilligungsfähige Patient hat wirksam auf die ärztliche Aufklärung verzichtet). Zur Einwilligungsfähigkeit bedarf es nur der natürlichen Einsichts-, Urteils- und Steuerungsfähigkeit, so dass auch Minderjährige und Betreute möglicherweise je nach der Art der Maßnahme einwilligungsfähig sein können. Die Einwilligung muss sowohl für die Einleitung als auch für die Fortführung einer Therapie vorliegen. Ihr Widerruf ist jederzeit möglich. Der Patient kann daher auch beispielsweise eine ärztlich indizierte Fortsetzung einer lebenserhaltenden Behandlung ablehnen, und zwar unabhängig davon, ob die Krankheit bereits einen unumkehrbar tödlichen Verlauf genommen hat und der Tod nahe bevorsteht oder nicht. Vorstehendes gilt auch für künstliche Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr, ebenso für die maschinelle Beatmung, die Dialyse oder die Bekämpfung zusätzlich auftretender Krankheiten wie etwa Lungenentzündungen oder andere Infektionen. Lehnt der Patient diese Behandlungen in einwilligungsfähigem Zustand nach Aufklärung oder dem ausdrücklichen Verzicht auf die Aufklärung ab, tritt an die Stelle der lebenserhaltenden Behandlung ein palliatives ärztliches und pflegerisches Versorgungsangebot (Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, gegebenenfalls fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten, menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit und anderen belastenden Symptomen). Ist der Patient nicht mehr fähig, wirksam den Willen zur Verweigerung seiner Einwilligung zu bilden oder aber einen solchen Willen zu kommunizieren, muss der Vorrang seines Willens auf andere Weise sichergestellt werden. Hierfür benötigen Sie Ihre Patientenverfügung, welche folglich präzise formuliert werden muss.

Hat der Patient, der im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung nicht mehr einwilligungsfähig ist, eine wirksame frühere Willensbekundung abgegeben, gilt diese fort, falls keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sie widerrufen hat. Das zuvor wirksam ausgeübte Selbstbestimmungsrecht bindet auch den Betreuer oder etwaige Vorsorgebevollmächtigte. Patientenverfügungen können nur durch Volljährige in einwilligungsfähigem Zustand errichtet werden und bedürfen der Schriftform.
Ist weder der tatsächliche noch der mutmaßliche Patientenwille feststellbar, so haben die Ärzte, das Rettungsdienstpersonal und die Pflegekräfte Ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II GG) uneingeschränkt den Vorrang einzuräumen. Dies gilt insbesondere in Notfallsituationen. Wird jedoch der Patientenwille später ermittelt, ist die Behandlung, diesem Willen entsprechend ggfs. zu ändern, ggfs. sogar einzustellen. Da die Patientenverfügung zeitlich, es sei denn, es wird etwas anderes bestimmt, unbegrenzt gilt, sollte Ihnen von Anfang an klar sein, welche Motive sie mit der Errichtung verfolgen. Diese sollten sodann auch in der Patientenverfügung ihren Niederschlag finden. Ein ärztliche Rücksprache bzw. Aufklärung ist zwar nicht erforderlich, jedoch ratsam.